„Er hat keine physische oder sonstige Kontrolle darüber, was ein Mitglied einer Gruppe darauf postet. Er kann Nachrichten in einer Gruppe nicht moderieren oder zensieren. „Daher kann der Ersteller oder Administrator einer WhatsApp-Gruppe, der lediglich in dieser Eigenschaft handelt, nicht stellvertretend für anstößige Inhalte haftbar gemacht werden, die von einem Mitglied der Gruppe gepostet werden“, sagte der Kerala HC. In der vorliegenden Angelegenheit hatte der Petent eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „FRIENDS“ erstellt und zwei weitere Personen zusammen mit ihm zu Administratoren ernannt, und eine von ihnen postete in der Gruppe ein Pornovideo, das Kinder zeigt, die an sexuell eindeutigen Handlungen beteiligt sind. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige gegen diese Person – auch gegen den Angeklagten Nr. 1 – gemäß dem Gesetz über Informationstechnologie und dem Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten (POCSO). Anschließend wurde der Petent als Angeklagter Nr. 2 und nach Abschluss der Ermittlungen wurde ein Abschlussbericht vor dem Prozessgericht eingereicht. Der Petent hatte in seinem Plädoyer für die Einstellung des Verfahrens gegen ihn geltend gemacht, dass selbst wenn die gesamten Anschuldigungen und das gesammelte Material für bare Münze genommen werden, sie nicht darauf hindeuten, dass er irgendeine Straftat begangen hat. Der Oberste Gerichtshof stimmte der Behauptung zu und sagte: „Es gibt keine Aufzeichnungen, die darauf hindeuten, dass der Petent das mutmaßlich obszöne Material in irgendeiner elektronischen Form veröffentlicht oder übermittelt oder veröffentlicht oder übermittelt hat oder dass er das besagte Material durchsucht oder heruntergeladen hat oder, in irgendeiner Weise den Online-Missbrauch von Kindern erleichtert „In ähnlicher Weise hat die Staatsanwaltschaft keinen Fall, dass der Petent Kinder in irgendeiner Form von Medien zu seiner sexuellen Befriedigung oder zu pornografischen Zwecken verwendet oder zu kommerziellen Zwecken kinderpornografisches Material gespeichert hat.“ Das Gericht sagte auch, dass es kein Gesetz gibt, nach dem ein Administrator eines Messaging-Dienstes für einen Beitrag eines Mitglieds einer Gruppe haftbar gemacht werden kann. „Ein WhatsApp-Administrator kann kein Vermittler im Sinne des IT-Gesetzes sein. Er empfängt oder übermittelt keine Aufzeichnungen und erbringt keine Dienstleistungen in Bezug auf solche Aufzeichnungen. „Zwischen dem Admin einer WhatsApp-Gruppe und ihren Mitgliedern besteht kein Herr-Knecht- oder Prinzipal-Agenten-Verhältnis. Es verstößt gegen grundlegende Grundsätze des Strafrechts, einen Admin für einen von jemand anderem in der Gruppe veröffentlichten Beitrag haftbar zu machen“, so das Gericht genannt. Es sagte weiter, dass die wesentlichen Bestandteile der behaupteten Straftaten „gegenüber dem Petenten völlig fehlen“, und hob das gesamte Verfahren in dem Fall gegen ihn auf.
WhatsApp-Gruppenadministratoren haften nicht für anstößige Beiträge von Mitgliedern: Kerala HC
KOCHI: Die Administratoren oder Ersteller von a Whatsapp Die Gruppe kann nicht stellvertretend für anstößige Inhalte haftbar gemacht werden, die von einem ihrer Mitglieder auf ihr veröffentlicht wurden, hat der Kerala High Court entschieden. Das Urteil des Obersten Gerichts kam, während ein POCSO-Fall gegen den Administrator einer WhatsApp-Gruppe niedergeschlagen wurde, von der eines der Mitglieder Kinderpornografie darauf gepostet hatte. Das Gericht sagte, dass, wie von den Obersten Gerichten von Bombay und Delhi festgestellt, „das einzige Privileg, das der Administrator einer WhatsApp-Gruppe gegenüber anderen Mitgliedern genießt, darin besteht, dass er jedes der Mitglieder der Gruppe entweder hinzufügen oder löschen kann“.