SEBI hat diesen YouTuber von den Märkten verbannt und ihm eine Geldstrafe von 17,2 Crore Rupien auferlegt

Die indische Marktaufsichtsbehörde Securities and Exchange Board of India (SEBI) hat drei Unternehmen vom Markt ausgeschlossen, weil sie angeblich Handelsempfehlungen ohne Registrierung verkauft haben. Dies ist das erste größere Vorgehen gegen einen Finanzinfluencer (oder Finfluencer). Sebi schloss Mohammad Nasiruddin Ansari aus, einen selbsternannten Investment-Guru, der unter der Marke „Baap of Chart“ über Social-Media-Plattformen wie X, Telegramm und YouTube. Auch sein Partner Rahul Rao Padamati und sein Unternehmen Golden Syndicate Ventures wurden von der Aufsichtsbehörde bis auf weiteres gesperrt. In der Sebi-Anordnung hieß es, Ansari habe Aktienempfehlungen abgegeben, diese jedoch unter dem Deckmantel der Bereitstellung marktbezogener Bildungsschulungen zu verkaufen versucht. SEBI hat sie außerdem aufgefordert, 17,2 Crore Rupien zurückzuzahlen, die sie den Anlegern als Honorar für ihre Dienstleistungen zwischen Januar 2021 und Juli 2023 entnommen haben. Die Anordnung ist vorläufiger Natur und dient auch als Vorzeigemitteilung.

Hier ist der Schlüsselauszug aus SEBIs Anordnung
Auf eine Analyse bestimmter Tweets zu Twitter (jetzt das Gewand der Bereitstellung von Schulungen im Zusammenhang mit dem Wertpapiermarkt. Demgemäß hat das Securities and Exchange Board of India („SEBI“) eine Untersuchung gegen Nasir eingeleitet, um festzustellen, ob Nasir Anlageberatungsdienste ohne SEBI-Registrierung über soziale Medien/andere Medien anbietet und dadurch unter anderem gegen Bestimmungen von verstößt die Vorschriften des Securities and Exchange Board of India (Investmentberater) von 2013 („IA-Vorschriften“) und der Securities and Exchange Board of India Act von 1992 („SEBI Act, 1992“). Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vorliegend vom 01.01.2021 bis 07.07.2023. Auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Hinweise wird jedoch soweit erforderlich verwiesen.2. Im Verlauf der Untersuchung wurde festgestellt, dass Nasiris sich auf verschiedenen Social-Media-Plattformen als Börsenexperte bewarb und Investoren/Kunden dazu verleitete, sich für verschiedene von ihm angebotene „Bildungskurse“ anzumelden, und sie dazu verleitete, in den Wertpapiermarkt zu investieren Sie versprechen ihnen die Aussicht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gewinne zu erzielen, wenn die Empfehlung/der Rat befolgt wird. Den vorliegenden Unterlagen zufolge handelt es sich bei BoC um eine Eigentumsgesellschaft mit Nasir als alleinigem Eigentümer. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Nasir seine „Bildungskurse“ über die von Bunch Microtechnologies Private Limited („Bunch“) bereitgestellten Anwendungsdienste auf Websites/Apps hochgeladen hat, wobei er Geld für die Anmeldung zu den besagten Kursen sammelt und Zugang zu seinen „Kursen“ gewährt. Klassen‘ an Investoren/Kunden. Außerdem gibt Nasir Kauf-/Verkaufsempfehlungen in privaten Gruppen seiner Investoren/Kunden ab. Es wurde festgestellt, dass der für „Bildungskurse“ gesammelte Betrag den Bankkonten von Nasir, BoC und Golden Syndicate Ventures Pvt. gutgeschrieben wurde. Ltd. (Unternehmen, an dem Nasir ein bedeutender Anteilseigner ist) und P. Rahul Rao (ein weiterer bedeutender Anteilseigner von Golden Syndicate Ventures Pvt. Ltd.). 3. Ich habe die Untersuchungsergebnisse und das aktenkundige Material durchgesehen und geprüft. Meiner Meinung nach besteht die Frage, die in der vorliegenden Angelegenheit im Wesentlichen geklärt werden muss, darin, ob die Bekanntmachungen Anleger durch falsche/irreführende Informationen zum Handel mit Wertpapieren verleitet/beeinflusst und nicht registrierte Anlageberatungstätigkeiten unter dem Deckmantel der Bereitstellung von Schulungen durch den Verkauf von Kursen ausgeübt haben / Werkstattdienstleistungen. Die relevanten Bestimmungen der IA-Verordnungen zur Definition von Anlageberatung und Anlageberater sind nachstehend wiedergegeben: 1. „Anlageberatung“ bedeutet Beratung in Bezug auf Investitionen in, Kauf, Verkauf oder sonstigen Handel mit Wertpapieren oder Anlageprodukten sowie Beratung zu Anlageportfolios, die Wertpapiere oder Anlageprodukte enthalten, sei es schriftlich, mündlich oder durch andere Kommunikationsmittel zugunsten des Kunden und muss die Finanzplanung umfassen: Vorausgesetzt, dass Anlageberatung, die über Zeitungen, Zeitschriften, andere elektronische Medien, Rundfunk- oder Telekommunikationsmedien, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, erteilt wird, nicht als Anlageberatung im Sinne dieser Vorschriften gilt;(m) „Anlageberater“ bezeichnet jede Person, die gegen Entgelt in der Anlageberatung für Kunden oder andere Personen oder Personengruppen tätig ist, und schließt jede Person ein, die sich als Anlageberater ausgibt, unter welchem ​​Namen auch immer ;“„Ich kann das Risiko nicht ignorieren, dass die besagten Bescheide (Nasir, Padamati und Golden Syndicate) die angeblich unrechtmäßigen Gewinne abzweigen, bevor etwaige Anweisungen zur Abschöpfung/Rückerstattung usw. erteilt werden“, heißt es in der Anordnung.



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