Der Netzbetreiber kann der Schule oder Pflegeeinrichtung Vorrang vor dem vollen Stromnetz geben | Wirtschaft

Der Netzbetreiber kann der Schule oder Pflegeeinrichtung Vorrang vor dem


Im Falle eines überfüllten Stromnetzes können Netzbetreiber aus gesellschaftlicher Sicht von der Regel abweichen, dass Erstgemeldete auch als Erste zugeschaltet werden sollen. Wohnungsbaugesellschaften, Sicherheitsdienste, Schulen und das Gesundheitswesen können daher gegenüber anderen Parteien bevorzugt behandelt werden, teilte die Regulierungsbehörde ACM am Donnerstag mit.

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