Delhi HC an die Regierung: Rückerstattung der Vodafone Idea-Steuer, die für den Export internationaler Roaming- und Ferngesprächsdienste gezahlt wurde

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Der Oberste Gerichtshof von Delhi hat die Regierung aufgefordert, dem Telekommunikationsunternehmen Rückerstattungen zu leisten Vodafone-Idee die integrierte Steuer von Rs 7,12 crore. Vodafone-dea hatte die Steuer auf den Export internationaler Roaming- und Ferngesprächsdienste gezahlt. Diese Dienstleistungen werden erbracht ausländische Telekommunikationsbetreiber für ihre Abonnenten während ihres Besuchs in Indien, qualifiziert als Export von Dienstleistungen, hielt der HC fest.
Was Vodafone behauptet hat
Der Delhi HC hatte Anfang des Jahres eine Mitteilung an die veröffentlicht Finanzministerium und die anderen zum Antrag von Vodafone Idea auf Rückerstattung der integrierten Steuer, die auf internationale Roaming- und Ferngesprächsdienste gezahlt wurde, die ausländischen Telekommunikationsbetreibern für ihre Abonnenten während ihres Besuchs in Indien bereitgestellt wurden.
Das Unternehmen hatte behauptet, dass seine Telekommunikationsdienste, darunter Internationale Inbound-Roaming-Dienste (IIR) Und Internationale Ferngespräche (ILD), die den Abonnenten ausländischer Telekommunikationsbetreiber (FTOs) während ihres Besuchs in Indien zur Verfügung gestellt werden, stellen den Export von Dienstleistungen im Sinne des Integrated Goods & Services Tax Act dar, und ein solcher Export ist laut Gesetz eine steuerfreie Lieferung .
Was Delhi HC gesagt hat
Eine Divisionsbank mit Gerechtigkeit Vibhu Bakru und Amit Mahajan meinte, es sei offensichtlich, dass die Bestimmungen zur Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung gemäß Regel 6A der ST-Regeln Abschnitt 2(6) des IGST-Gesetzes insofern ähneln, als die Dienstleistungen als Export von Dienstleistungen behandelt werden, wenn Der Leistungserbringer befindet sich im Steuergebiet, der Leistungsempfänger befindet sich außerhalb Indiens und der Ort der Leistungserbringung liegt außerhalb Indiens.

Der HC sagte, es sei unbestritten, dass die Berufungsgericht für Zoll- und Dienstleistungssteuern (CESTAT) hat in mehreren Fällen im Anschluss an die oben genannte Entscheidung den vom Antragsteller vorgebrachten Einsprüchen stattgegeben und die Rückerstattung angeordnet.
„Der Vorgänger des Klägers (Vodafone India Ltd.) hatte sich vor dem zuständigen Berufungsgericht für Zoll-, Verbrauchs- und Dienstleistungssteuern in der Frage durchgesetzt, ob die fraglichen Dienstleistungen für Exportdienstleistungen qualifiziert waren“, heißt es in dem Urteil.

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