Wenn Klimaberichterstattung keine Wirkung erzielt

Einige der größten Unternehmen Neuseelands haben in diesem Jahr erstmals verpflichtende Offenlegungen zu ihrem Klimaschutz vorgelegt. Eine neue Studie zeigt jedoch, dass Offenlegungen kein Garant für besseres Verhalten sind.

In diesem Jahr gehörte Neuseeland zu den ersten Ländern weltweit, die ihre größten Unternehmen und Finanzinstitute (insgesamt rund 200) dazu zwangen, ihre klimabezogenen Risiken und Chancen in ihren Jahresberichten offenzulegen und entsprechende Meldungen an die Aufsichtsbehörden einzureichen.

Im letzten Monat wurden diese Berichte im Rahmen der Offenlegungspflicht der Finanzmarktaufsicht eingereicht. Aber verbessern derartige Initiativen die Umweltergebnisse?

Eine neue Studie, an der auch Professor Charl de Villiers (University of Auckland, Business School) mitwirkte, kommt zu dem Schluss, dass die Verpflichtung zur Offenlegung sozialer und ökologischer Daten nicht unbedingt die Leistung von Unternehmen verbessert. Die Studie „Verbessert die Verpflichtung zur Offenlegung sozialer und ökologischer Daten von Unternehmen die soziale und ökologische Leistung?: Breit angelegte Belege für die Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU“ ist veröffentlicht In Die British Accounting Review.

„Wir dürfen nicht davon ausgehen, dass Unternehmen etwas Besseres für die Umwelt und die Menschen tun, wenn wir sie zur Offenlegung von Informationen zwingen“, sagt Professor de Villiers.

Professor de Villiers und seine Kollegen untersuchten die Auswirkungen einer bedeutenden EU-Initiative zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie 2014/95/EU, die 2017 in Kraft trat.

Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen dazu, über ihre Leistung in nicht-finanziellen Angelegenheiten Bericht zu erstatten, darunter Umweltfragen, soziale und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte sowie Korruptions- und Bestechungsbekämpfung.

Doch nach der Analyse einer länderübergreifenden Stichprobe von Unternehmen zwischen 2009 und 2020 stellten die Forscher fest, dass sich die sozialen und ökologischen Ergebnisse nach der Richtlinie nicht wesentlich verbessert haben.

„Trotz der Regulierungsinitiative konnten die europäischen Unternehmen weder ihre soziale und ökologische Leistung substanziell verbessern, noch zeigten sie im Vergleich zu US-Unternehmen eine Verbesserung.

„Die Ergebnisse sind überraschend“, sagt Professor de Villiers. „Es ist wichtig, dass wir nicht davon ausgehen, dass Unternehmen, die wir zur Offenlegung von Informationen zwingen, tatsächlich etwas Gutes für die Umwelt und die Menschen tun.“

Die Studie, so de Villiers, liefere umfassende Beweise für die mangelnde Wirksamkeit der Verpflichtung zur Offenlegung sozialer und ökologischer Daten durch Unternehmen zur Leistungssteigerung.

„Wir zeigen, dass man nicht einfach ein solches Gesetz herausgeben und davon ausgehen kann, dass sich die Dinge verbessern werden. Man muss es wirklich so gestalten, dass es sinnvolle Sanktionen für die Nichtoffenlegung gibt“, erklärt er.

Die relative Wirkungslosigkeit der EU-Richtlinie sei möglicherweise teilweise auf das Fehlen detaillierter Leitlinien, Prüfanforderungen und geringer Strafen bei Nichteinhaltung zurückzuführen, meint er.

„Für Aotearoa Neuseeland und andere Länder, die bedeutende Fortschritte sehen wollen, unterstreicht dies, wie wichtig es ist, klare Offenlegungspflichten mit spezifischen Richtlinien, strengen Prüfungen und starken Durchsetzungsmechanismen zu verbinden“, fügt Professor de Villiers hinzu.

Die neuseeländische Finanzmarktaufsicht hat angekündigt, dass sie zumindest im ersten Jahr einen „allgemein aufklärenden und konstruktiven Ansatz“ verfolgen werde. Sie werde nur dann Zwangsmaßnahmen gegen Unternehmen und Finanzinstitute ergreifen, wenn diese keine Offenlegungserklärungen einreichen oder die Erklärungen irreführend oder täuschend seien.

Ab 2026 könnte es härter werden.

Weitere Informationen:
Charl de Villiers et al., Verbessert die Verpflichtung zur Offenlegung sozialer und ökologischer Daten von Unternehmen die soziale und ökologische Leistung?: Breit angelegte Belege für die Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU, Die British Accounting Review (2024). DOI: 10.1016/j.bar.2024.101437

Zur Verfügung gestellt von der University of Auckland

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